Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 24.03.2022 entschieden: Wenn ein Vitamin einem Lebensmittel zugesetzt wurde, muss das Zutatenverzeichnis des Lebensmittels über die Angabe dieser Bezeichnung hinaus nicht die Bezeichnung der speziell verwendeten Vitaminverbindung enthalten. Beispielsweise ist es ausreichend, in der Zutatenliste statt Retinylpalmitat die Angabe „Vitamin A“ zu machen. Diese Entscheidung betrifft auch die Zutatenliste von Nahrungsergänzungsmitteln.